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   BVerwG, 11.07.1957 - III C 6.56   

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BVerwG, 11.07.1957 - III C 6.56 (https://dejure.org/1957,206)
BVerwG, Entscheidung vom 11.07.1957 - III C 6.56 (https://dejure.org/1957,206)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Juli 1957 - III C 6.56 (https://dejure.org/1957,206)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 5, 204
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 31.03.1955 - IV C 9.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 11.07.1957 - III C 6.56
    Er bedurfte ständiger, d.h. nicht geradezu ununterbrochener, aber doch kaum jemals aussetzender Wartung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. März 1955 - BVerwG IV C 9.55 -).
  • BVerwG, 20.09.1960 - III C 35.60

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung einer Pflegezulage

    Der Beklagte meint, es möge wohl schon so sein, daß die Tochter der Erblasserin durch die Pflege ihrer Mutter vorzeitig dienstunfähig geworden sei; ihre Unterhaltspflicht und ihr Einkommen rechtfertigen aber gleichwohl die Ablehnung des Antrages; insoweit bezieht er sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - (BVerwGE 5, 204).

    Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß die Pflegezulage als Teil der Unterhaltshilfe von Amts wegen gewährt werden muß, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen und bekannt geworden sind, daß eine Pflege durch nächste Angehörige die Gewährung der Pflügezulage nicht hindert, wenn die Angehörigen dieser Pflege wegen eine Erwerbsmöglichkeit aufgeben, durch die Einstellung von Hilfskräften erhöhte Aufwendungen haben oder der Verzicht auf ein Entgelt ihnen nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist; es ist ferner geklärt, daß die tatsächliche Nichtgewährung eines Entgelts unerheblich ist, wenn der Gebrechliche zu einer solchen Zahlung wegen der Verweigerung der Pflegezulage nicht in der Lage ist (Entscheidungen vom 9. Dezember 1955 - BVerwG IV C 82.54 - [BVerwGE 3 S. 35]; vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - [BVerwGE 5 S. 204]; vom 8. November 1957 - BVerwG.

    Aus dem vom Beklagten genannten Urteil des Senats vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - (BVerwGE 5 S. 204) ergibt sich nichts anderes.

  • BVerwG, 17.04.1962 - III C 246.60

    Rechtsmittel

    Insbesondere ist der erkennende Senat stets von dem einheitlichen Begriff der Wartung und Pflege ausgegangen, ohne Zweifel an dem Sinn der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck zu bringen (vgl. Urteil vom 31. Januar 1957 - BVerwG III C 170.56 - [= Buchholz a.a.O., Nr. 9]; Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - [BVerwGE 5, 204]; Beschluß vom 14. Dezember 1959 - BVerwG III B 274.57/III C 251.57 -).

    Die von dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds erwähnte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - [BVerwGE 5, S. 204] besagt nichts anderes, als daß Gebrechlichkeit "bereits dann" vorliegen kann, wenn die Verrichtungen des tätlichen Lebens nicht nur gelegentlich, sondern in aller Regel zu einem Teil von dritten Personen übernommen werden müssen, ohne deren Wartung und Pflege der Gebrechliche nicht bestehen kann; das beruht auf den in der Entscheidung dargelegten Besonderheiten des Sachverhalts, rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß jemand, der, wie der Kläger, diese Verrichtungen unter Anleitung und Aufsicht selbst auszuführen vermag, deswegen nicht etwa auch hilflos sein kann.

  • BVerwG, 08.11.1957 - IV C 324.56

    Rechtsmittel

    Es genügt vielmehr in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des III. Senats (III C 6.56), daß der Gebrechliche zu einer Zahlung vor Gewährung der Zulage ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensbedarfes nicht in der Lage ist, ein solches Entgelt aber für die Hilfeleistung nach Treu und Glauben als geschuldet angesehen werden muß.

    Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hatte sich bereits in seinemUrteil vom 27. Juni 1957 (BVerwG III C 6.56) mit einem ähnlichen Fall zu beschäftigen, in dem die Tochter für ihren der Hilfe und Wartung bedürftigen Vater kein Entgelt erhalten hatte.

  • BVerwG, 06.07.1966 - V C 195.65

    Anforderungen an die Bewilligung von Unterhaltshilfe auf Lebenszeit wegen

    Bei der Prüfung dieser Frage ist das Verwaltungsgericht zwar zutreffend davon ausgegangen, daß Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c LAG dann vorliegt, wenn die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht nur gelegentlich, sondern in aller Regel zu einem wesentlichen Teil von dritten Personen übernommen werden müssen, ohne deren Wartung und Pflege der Gebrechliche nicht bestehen könnte (vgl. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 1957 [BVerwGE 5, 204]; ferner die Entscheidungen vom 28. April 1958 - BVerwG III C 332.56 - und vom 17. April 1962 - BVerwG III C 246.60 - [ZLA 1962, 317 = RLA 1962, 348]).
  • BVerwG, 13.12.1967 - V C 32.67

    Erhöhung der Unterhaltshilfe für ehemals Selbstständige nach dem

    Sodann wird es zu prüfen haben, ob die Klägerin wegen der festgestellten Gebrechen hilflos ist d.h., ob sie an den Erfordernissen des täglichen Lebens (Waschen, Ankleiden, Essen, Kochen usw.) scheitern würde, wenn ihr die notwendigen Verrichtungen nicht zu einem wesentlichen Teil und regelmäßig von dritten Personen abgenommen würden (Urteile vom 26. Oktober 1966 - BVerwG V C 0135.65 -, vom 9. Dezember 1955 [BVerwGE 3, 35] und vom 11. Juli 1957 [BVerwGE 5, 204]).
  • BVerwG, 25.07.1958 - IV B 135.58

    Rechtsmittel

    In demUrteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - wird zu dem Begriff "Gebrechlichkeit" ausgeführt, der Gebrechliche müsse so hilflos sein, daß er sich nicht mehr selber warten und pflegen könne, wozu die persönlichen Verrichtungen, wie Waschen, An- und Auskleiden, gehören.
  • BVerwG, 13.12.1962 - III C 101.61

    Rechtsmittel

    Das angefochtene Urteil, das Hilflosigkeit schon annehme, wenn der Geschädigte nicht allein bestehen könne, weiche von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 -, vom 23. Mai 1958 - BVerwG IV C 350.56 -, vom 23. September 1960 - BVerwG IV C 214.59 -, Beschluß vom 25. Juli 1958 - BVerwG IV B 135.58 -) ab, nach der es für die Beurteilung der Gebrechlichkeit im Sinne des § 267 LAG auf die körperliche Hilflosigkeit ankomme, d.h. auf die mangelnde Fähigkeit, sich selbst zu warten und zu pflegen.
  • BVerwG, 14.07.1960 - III C 156.58

    Rechtsmittel

    Dies Nicht-Bestehen-Können ist aber das, worauf es bei dem Angewiesensein auf fremde Wartung und Pflege, der Hilflosigkeit im Sinne des § 267 Abs. 1 LAG, ankommt, wie der Senat bereits in der Entscheidung vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 - (BVerwGE 5, 204 [206]) ausgesprochen hat.
  • BVerwG, 13.06.1958 - IV C 117.57

    Rechtsmittel

    Für diese ist in BVerwGE 5, 204 entschieden, daß es die Bewilligung nicht hindert, wenn die Entlohnung der Pflegeperson bisher aus Mangel an Mitteln des Gebrechlichen unterblieben ist, wenn nach Treu und Glauben ein Entgelt für die Pflege als geschuldet angesehen werden muß.
  • BVerwG, 23.09.1960 - IV C 214.59

    Rechtsmittel

    Hinsichtlich des Entgelts hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsüberzeugung des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 11. Juli 1957 - BVerwG III C 6.56 (BVerwGE 5 Seite 204 ff.) - entschieden, daß die Nichtgewährung eines Entgelts für fremde Wartung jedenfalls dann der Bewilligung einer Pflegezulage nicht entgegensteht, wenn die Entlohnung nur deshalb unterbleibt, weil der Gebrechliche zu einer solchen Zahlung vor Gewährung der Zulage ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensbedarfs nicht in der Lage ist, ein Entgelt für die Hilfeleistung aber nach Treu und Glauben als geschuldet angesehen werden muß, weil der Pflegeperson ein Verzicht auf ein Entgelt nicht zuzumuten ist.
  • BVerwG, 06.04.1960 - III B 26.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.09.1964 - IV B 45.64

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 05.09.1959 - III B 153.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.10.1958 - IV B 74.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.04.1958 - III C 332.56

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 18.01.1960 - IV B 110.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.12.1959 - III B 274.57

    Anspruch auf Gewährung von Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsgesetz

  • BVerwG, 01.03.1958 - III B 283.56

    Berücksichtigung erhöhten Aufwands wegen Pflegebedürftigkeit beim

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